(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 51
…muss zu einer Gemeinde gehören. (2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…2015 in Kraft. 2. Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet. (3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln. (4…