Art. 51 Zusammensetzung — L-VG
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
Art. 51 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 51
…muss zu einer Gemeinde gehören. (2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben…
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…2015 in Kraft. 2. Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3…
Art. 52 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet. (3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln. (4…
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