Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…der Informationsfreiheit gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu wahren. (2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist…