Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
In Kraft seit 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52),
2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55),
3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56),
3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57),
4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a),
5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58).
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
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