Art. 45a Rechnungshof
In Kraft seit 16. Juni 2015
Up-to-date
Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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