L-VG
Gliederung
4. Abschnitt Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Art. 45 Artikel 45
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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