Art. 45 Regierungserklärung und Informationspflicht
In Kraft seit 04. Oktober 1982
Up-to-date
Art. 45 Regierungserklärung und Informationspflicht — L-VG
(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.