(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorständinnen oder Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständige beiziehen.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 42 Notverordnungen
…Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren. (4) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen beinhalten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürgerinnen/Staatsbürger…
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG), b) Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG), c) Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. …