Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der Auszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
… 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. …
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 7 Wirkungsbereich des Landes
…Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4). (5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013…