(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…des Landtages in Kraft. (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (3) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof. (4) Bei Ausübung der…
Art. 25a Veröffentlichungen und Datenverarbeitung des Landtages, Aufsicht
…zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages. (2) Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages. (3) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages…