Art. 37a Landesvermögen
In Kraft seit 26. Juli 2005
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Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
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