L-VG
Gliederung
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.
§ 14 S.BG 1998 · S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 14 § 14
…Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen ( § 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG , § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 , § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966 ) keinen anderen…
§ 46 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 46 Einrichtung und Zusammensetzung
…Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung ( Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 ). (2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis…
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