Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 30 Volksbegehren
(1) Die Landesregierung hat ein 1. von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, 2. von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder 3. von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbesc…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. 2. Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8…