LandesrechtBurgenlandLandesverfassungsgesetzeLandes-VerfassungsgesetzArt. 27

Art. 27Bezüge

In Kraft seit 04. Oktober 1982
Up-to-date

Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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