(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. 2. die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 22
…erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist. (3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art 24 Abs 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht. (4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu…