(1) Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus über alle sonstigen Angelegenheiten beraten und allenfalls Beschlüsse fassen.
Art. 49a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung. (10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt. (11) Die in Abs. 6 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung…
Rückverweise