Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:
1. der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
2. die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
3. die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
4. die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
5. die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
6. der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 20
…Abtreten der Zuhörer beschlossen wird. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Art. 33 und 96 Abs. 2 B-VG).…
Art. 36
…Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art. 20 und 103 Abs. 2 B-VG). (4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes…