(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 20
…Abtreten der Zuhörer beschlossen wird. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Art. 33 und 96 Abs. 2 B-VG).…
Art. 36
…Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art. 20 und 103 Abs. 2 B-VG). (4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 41 Aufgaben der Landesregierung
…ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft…