(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 1
…1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl Nr 168, und des Art. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich. (2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und…