(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, dass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 17 Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages
…vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen. (7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2). (8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der…
Art. 49a Datenschutz
…ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist. (8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen…