Art. 11 Sitz des Landtages
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.
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