(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…dem 30. September 1982 neu anlaufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12…