Art. 72a Artikel 72a
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
K-LVG
Gliederung
Sechster Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Art. 72a Artikel 72a
(1) Die Volksanwaltschaft wird gemäß Art. 148i Abs. 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
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