Art. 72a
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
Artikel 72a
(1) Die Volksanwaltschaft wird gemäß Art. 148i Abs 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
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