Art. 69a Artikel 69a
In Kraft seit 30. Juni 2017
Up-to-date
K-LVG
Gliederung
Sechster Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Art. 69a Artikel 69a
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten vorzulegen, der zu veröffentlichen ist.
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