Art. 68 Artikel 68
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-LVG
Gliederung
Sechster Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Art. 68 Artikel 68
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.
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