Art. 59b Artikel 59b
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Art. 59b Artikel 59b — K-LVG
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten
1. durch den Landtag und seine Teilorgane,
2. durch die Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates,
3. durch den Landesrechnungshof und
4. im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Teilorgane sowie des Landesrechnungshofes.
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