Art. 59
In Kraft seit 30. Juni 2017
Up-to-date
Art. 59 — K-LVG
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.
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