Art. 55
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.
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