Art. 54a Artikel 54a
In Kraft seit 30. Juni 2017
Up-to-date
K-LVG
Gliederung
Vierter Abschnitt Landesregierung
Art. 54a Artikel 54a
Rückverweise
Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.
Keine Ergebnisse gefunden