Art. 54
In Kraft seit 06. August 2013
Up-to-date
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
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