Art. 48
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen der Art. 46 Abs. 4 und 46a Abs. 7.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden