K-LVG
Gliederung
Vierter Abschnitt Landesregierung
Art. 40 Artikel 40
Rückverweise
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Art. 15a B-VG.
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