Art. 4
In Kraft seit 08. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
1. kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;
2. nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet.
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