LandesrechtKärntenLandesverfassungsgesetzeKärntner Landesverfassung - K-LVGArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 08. Oktober 2020
Up-to-date

(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.

(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn

1. kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

2. nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet.

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