Art. 23
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
“Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 26
…1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erklärt werden, 1. wenn es die im Art. 23 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet; 2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. wenn es durch mehr als…
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