Art. 10
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
Artikel 10
Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden