§ 8 Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date
Die Aufgaben als Dienstbehörde bzw als Vertreter des Landes als Dienstgeber nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung und für die der SALK zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der SALK im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.
§ 8 ZuBeG · ZuBeG · Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 8 Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
…§ 8 Die Aufgaben als Dienstbehörde bzw als Vertreter des Landes als Dienstgeber nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung und für die der SALK zugewiesenen Bediensteten…
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