(1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
1. ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
4. ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
1. die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
2. durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
erbracht werden.
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 7 Qualifikationsnachweise
(1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt 1. ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde, 2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen …
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
…des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, 4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, 5. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und 6. die Eintragung in die Zahnärzteliste. (2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor 1…
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
…Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen…
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
…die Nachprüfung gemäß Abs. 2b, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bzw. in Fällen des § 31 Abs. 2b Z 3 hinsichtlich des entsprechenden zahnärztlichen Teilgebiets besteht…
Rückverweise