§ 9 Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date
Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die psychologische und psychotherapeutische Betreuung sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Psychologen und Psychotherapeuten oder durch Vermittlung von niedergelassenen Psychologen und Psychotherapeuten erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden