§ 5
In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date
Für Leistungen bei Bewohnern mit besonderem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ist über die in § 4 festgelegte Mindestpersonalausstattung hinaus eine diesen besonderen Betreuungs- und Pflegebedarf abdeckende Personalausstattung sicherzustellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden