§ 11
In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:
1. Therapieraum,
2. Raum für Rehabilitationsangebote,
3. Sozialraum,
4. Aufenthaltsraum,
5. Raum für Dienstleistungen.
In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.
(2) Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss vorhanden sein.
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