§ 38 — WWFSG 1989
Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle und die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden.
§ 79 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 79 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
…VI. HAUPTSTÜCK Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten § 79. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. (2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden: Verordnung der Wiener Landesregierung…
§ 79a Umsetzungshinweis
…35 Z 2, § 36 Z 1 lit. a, § 37 Z 2, 10 und 14 sowie § 38 dienen der Umsetzung des Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober…
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