WWFSG 1989
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 34 Begriffsbestimmungen
(1) Im II. Hauptstück gelten abweichend vom § 2:
1. als Wohnhaus (Eigenheim) ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche nach der Sanierung mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen der Voraussetzung gemäß Z 2 entspricht;
2. als Wohnung eine solche mit einer Nutzfläche von mindestens 22 Quadratmetern und von höchstens 150 Quadratmetern; diese Nutzflächenbegrenzung gilt nicht für thermisch-energetische Gebäudesanierungen gemäß Z 8 und 8a, für Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit gemäß § 37 Z 15 sowie für geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung;
3. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht;
4. als Einzelverbesserung solche Verbesserungsmaßnahmen an und in einem Gebäude, die keine durchgreifende Sanierung darstellen;
5. als Sockelsanierung die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende durchgreifende allenfalls auch schrittweise Sanierung eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen;
6. als Totalsanierung die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende durchgreifende Sanierung eines zur Gänze bestandfreien Gebäudes;
7. als Blocksanierung die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende liegenschaftsübergreifende gemeinsame Sanierung von mehreren selbständigen Gebäuden bzw. die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende Sanierung von Wohnhausanlagen mit mehreren Stiegenhäuser in Verbindung mit Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung;
8. als thermisch-energetische Gebäudesanierung die im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes erfolgenden Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 2 Z 15a und § 34 Abs. 1 Z 8a;
8a. als Wärmepumpen im Sinn des § 2 Z 15a lit. b gelten auch elektrisch betriebene Wärmepumpensysteme für ein höheres Temperaturniveau, wenn deren Energieeffizienz als gleichwertig zu einem Wärmeabgabesystem mit einer Vorlauftemperatur von maximal 40° C belegt ist;
9. abweichend von § 2 Z 6 lit. c als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die seit der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages oder Baukostenzuschusses 15 Jahre noch nicht abgelaufen sind bzw. solange diese nicht zur Gänze zurückgezahlt wurden.
(2) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten:
1. Die Kosten der baulichen Maßnahmen, die Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet werden, die Anschlusskosten und sonstige Abgaben;
2. die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuerabzug gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 geltend gemacht werden kann und wenn es sich nicht um Wohnhäuser handelt, bei denen an der überwiegenden Zahl der Wohnungen Wohnungseigentum begründet wurde;
3. wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten, das sind Planungskosten, Kosten der Baubetreuung, der Bauüberwachung und Bauverwaltung sowie Umsiedlungskosten im Sinne eines Sanierungskonzeptes, wobei die letztgenannten Kosten nicht überwälzt werden dürfen;
3a. die Planungskosten umfassen die Kosten des Vorentwurfes, der Entwurfsplanung, der Einreichplanung, der Ausführungsplanung und der Begleitung der Bauausführung sowie die Kosten für die Planung der gebäudetechnischen Systeme für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung und die Kosten für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes;
3b. die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Kosten für die Grundlagenanalyse, für die Ausschreibung und die Mitwirkung an der Vergabe, für die Objektbetreuung, für die Mieterbetreuung sowie die Beratungskosten;
3c. die Kosten für die Bauüberwachung umfassen die Kosten für die örtliche Bauaufsicht und Dokumentation; es sind sowohl die Leistung vor Ort (Baustelle) als auch die dazugehörigen Büroleistungen umfasst;
3d. die Kosten für die Bauverwaltung umfassen die Kosten für die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen sowie die Geldbeschaffungskosten und die anfallenden Bauzinsen und Zwischenzinsen;
4.
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere eine anteilsmäßige Begrenzung der Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 im Bezug auf die Gesamtbaukosten, hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
§ 34 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 34 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 34. (1) Im II. Hauptstück gelten abweichend vom § 2: 1. als Wohnhaus (Eigenheim) ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche nach der Sanierung mindestens zur Hälfte…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 33 Aufgaben und Gegenstand
…FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG Aufgaben und Gegenstand § 33. (1) Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen). (2) Auf Förderung nach dem II. Hauptstück…
§ 36 Förderungswürdige Objekte
…Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.…
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 1 Begriffsbestimmungen
…und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989 gelten: 1. als Referenz-Heizwärmebedarf für das Referenzklima (HWB Ref,RK ) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung…
§ 3 Förderbare Kosten der Sanierungsmaßnahmen
…für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen, sowie für wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 2 Z 15a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 8a WWFSG 1989, im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung errechnet. Überschreiten die Kosten von förderbaren Sanierungsmaßnahmen das angemessene Ausmaß, werden die darüberhinausgehenden Kosten nicht gefördert. (2) Tatsächlich neu…
§ 5 Zweckwidmung der Förderung
…– Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken: 1. hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989, 2. wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989, 3. angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten…
§ 12 Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden
…§ 12. (1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden…
Rückverweise