§ 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. September 2016
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§ 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — WWAG
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.