§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt.
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