(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) Hat die Partei innerhalb der in §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser oder diesem zugestellt sind.
(3) § 29 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
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