(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014, LGBl. für Wien Nr. 37/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2018, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(4) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LBGl. für Wien Nr. 44/2024 bereits eingeleitete Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden