§ 33 Unwirksamerklärung des Widerrufes
In Kraft seit 12. August 2020
Up-to-date
Das Verwaltungsgericht Wien hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
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