(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 5 nur, wenn
1. ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagserteilung, bzw.
2. ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der nachträglichen Bekanntgabe, an wen der Auftrag vergeben wurde, eingebracht wurde.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 28 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(8) Wenn das Verwaltungsgericht Wien von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist im Oberschwellenbereich eine Geldbuße über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 6 genannten Fristen eingebracht wurde und das Verwaltungsgericht Wien eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(9) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20% der Auftragssumme. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG heranzuziehen. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.
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