(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 und 4 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 5 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 31 Abs. 2, 4 und 5 können nur von der Auftraggeberin oder von dem Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Dies gilt auch für Anträge auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5, wenn es sich um ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 handelt.
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