§ 3 Anzuwendendes Verfahrensrecht
In Kraft seit 12. August 2020
Up-to-date
Soweit in diesem Landesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
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