§ 24 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 12. August 2020
Up-to-date
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3, zu entscheiden.
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