§ 24 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 12. August 2020
Up-to-date
WVRG 2020
Gliederung
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3, zu entscheiden.
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