(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, oder falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 18 zu verständigen.
(2) Der Eingang eines Nichtigerklärungsantrages ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2),
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 20 Abs. 1 Z 1) und
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 22 Abs. 3.
(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls die bzw. der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin bzw. Bieter vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag, sowie nach Zurückziehung des Antrages oder Klaglosstellung zu löschen.
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