(1) Die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 1 dieses Landesgesetzes) nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 obliegt dem Verwaltungsgericht Wien.
(2) Im Nachprüfungsverfahren gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG).
(3) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
(4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten vorzusehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden